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Haftung bei Kreditkartenmissbrauch PDF Drucken E-Mail
Freitag, 06. März 2009 um 10:31 Uhr

 Die Kreditkarte bietet zahlreiche Vorteile gegenüber anderen Zahlungsmitteln, weswegen sie sich wachsender Beliebtheit bei Privat- und Geschäftsleuten erfreut. Doch was tun, wenn die Kreditkarte von Dritten missbraucht wurde? Wer haftet? Zunächst muss der Verlust der Kreditkarten gegenüber dem kartenausgebenden Institut angegeben werden. Sobald der Verlust angezeigt wurde, muss der Karteninhaber nicht mehr für missbräuchliche Verfügungen, die nach diesem Zeitpunkt eintreten, haften. Schäden, die vor der Verlustanzeige zu Stande kamen, liegen in der Haftung des Karteninhabers. In der Regel ist jedoch die Haftung auf einen Höchstbetrag von 50 Euro pro Karte begrenzt – es sei denn, der Karteninhaber hat seine Verpflichtung grob fahrlässig verletzt und beispielsweise seine Karte nicht sorgfältig aufbewahrt oder seine PIN-Nummer nicht geheim gehalten. Die Haftungsbestimmungen des Verbrauchers bei Kreditkartenverlust sind bei den jeweiligen Instituten in Deutschland ungefähr gleich. Grundsätzlich sollten hierzu aber auch die AGB des entsprechenden Anbieters durchgelesen werden. Generell bietet eine Kreditkarte jedoch wesentlich mehr Sicherheit als beispielsweise Bargeld. Gerade im Ausland ist eine Kreditkarte deshalb das bevorzugte Zahlungsmittel. Die Mitführung größerer Mengen Bargeld ist dadurch nicht mehr erforderlich – die Gefahr eines Diebstahls sinkt damit erheblich. Auch im Internet gehört die Kreditkarte zu den sichersten Zahlungsmitteln. Die Daten werden bei den meisten Anbietern verschlüsselt übertragen, sodass ein Zugriff Dritter auf die Daten nahezu unmöglich wird.

Zuletzt aktualisiert am Montag, 29. Juni 2009 um 14:45 Uhr
 
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